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   BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 287.63   

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https://dejure.org/1964,270
BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 287.63 (https://dejure.org/1964,270)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1964 - VIII C 287.63 (https://dejure.org/1964,270)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1964 - VIII C 287.63 (https://dejure.org/1964,270)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsanwartschaft für eine jüdische Lernschwester - Schwesternvereine als jüdische öffentliche Einrichtungen - Rechtsnatur eines Dienstverhältnisses einer Lernschwester

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWGöD § 31d

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 20, 52
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 18.02.1956 - 2 AZR 294/54

    Schwester - Rotes Kreuz - Mitglied einer Schwesternschaft - Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 287.63
    Wegen einer solchen rechtlichen Gestaltung der Verwendung der Reten-Kreuz-Schwestern im Krankenhausdienst hat das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) diese nicht als Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitsprozeßrechts angesehen, womit es allerdings teilweise abgerückt ist von der früheren Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (ARS 12, 451, betreffend den Fall einer Diakonissin, zitiert in BAGE 2, 289 [293]).

    Ob es im Falle von Lernschwestern im jüdischen Krankenhausdienst, ähnlich lag (vgl. dazu den Fall einer Probeschwester des Roten Kreuzes, den das Urteil BAGE 2, 289 betrifft), oder ob schon ihr Eintritt in einen jüdischen Schwesternverein auf Dauer angelegt war mit der sich daraus ergebenden Aussicht auf eine künftige Lebenszeitversorgung, ist aus den vorliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.

    Es ist möglich, daß jüdische Lernschwestern von ihrem Verein nur probeweise und ohne Gewährung der Rechte eines echten Vereinsmitglieds im Krankenpflegebetrieb verwendet wurden (so lag es in dem vergleichbaren Fall der Entscheidung BAGE 2, 289) und erst nach Abschluß der Ausbildung von beiden Seiten zu entscheiden war, ob eine dauerhafte Rechtsbeziehung zum Schwesternverein mit der sich daraus ergebenden Versorgungsanwartschaft begründet werden sollte.

  • BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 115.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 287.63
    War die Klägerin seinerzeit von dem Träger des jüdischen Krankenhauses in Frankfurt (Main) in den dortigen Krankenhausdienst eingestellt worden, war also die Israelitische Gemeinde Frankfurt (Main) ihr "Dienstherr", so gelten die im Anschluß an die Begriffsabgrenzung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze, die auch im Berufungsurteil herangezogen werden (vgl. insbesondere das Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, NJW/RzW 1962 S. 477): Der Kreis der "Bediensteten" ist grundsätzlich auch im Rahmen von § 31 d BWGöD abzugrenzen nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 115.60) ist bei arbeitsrechtlich zu beurteilenden Dienstverhältnissen der Begriff des "Bediensteten" ebenso abzugrenzen wie der Begriff des "Angehörigen des öffentlichen Dienstes" im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (vgl. insoweit die Urteile vom 22. November 1962 - BVerwG VIII C 167.60 -, NJW/RzW 1963 S. 285 = RiA 1963 S. 235, und vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 29.61 -, NJW/RzW 1963 S. 426 = RiA 1963 S. 238 = ZBR 1963 S. 152): Abgesehen von den "Beamten" sind Angestellte und Arbeiter gemeint.

    Wer sich als Verwaltungslehrling (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 167, 60) oder als unbezahlter Volontärarzt (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 29.61) in ein Ausbildungsverhältnis begibt, trifft noch keine seinen beruflichen Werdegang bei einem bestimmtem Dienstherrn oder Arbeitgeber betreffende Entscheidung; er will damit zunächst die Voraussetzungen schaffen für den späteren Eintritt in einen bestimmten Beruf, ohne sich damit - wenn überhaupt eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitet werden soll - schon in ein auf Dauer angelegtes Treue- und Fürsorgeverhältnis zu begeben, Nicht anders liegt es bei der Tätigkeit eines unbezahlten Volontärarztes an einem jüdischen Krankenhaus (vgl. das Urteil BVerwG VIII C 115.60).

  • BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 29.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 287.63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 115.60) ist bei arbeitsrechtlich zu beurteilenden Dienstverhältnissen der Begriff des "Bediensteten" ebenso abzugrenzen wie der Begriff des "Angehörigen des öffentlichen Dienstes" im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (vgl. insoweit die Urteile vom 22. November 1962 - BVerwG VIII C 167.60 -, NJW/RzW 1963 S. 285 = RiA 1963 S. 235, und vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 29.61 -, NJW/RzW 1963 S. 426 = RiA 1963 S. 238 = ZBR 1963 S. 152): Abgesehen von den "Beamten" sind Angestellte und Arbeiter gemeint.

    Wer sich als Verwaltungslehrling (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 167, 60) oder als unbezahlter Volontärarzt (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 29.61) in ein Ausbildungsverhältnis begibt, trifft noch keine seinen beruflichen Werdegang bei einem bestimmtem Dienstherrn oder Arbeitgeber betreffende Entscheidung; er will damit zunächst die Voraussetzungen schaffen für den späteren Eintritt in einen bestimmten Beruf, ohne sich damit - wenn überhaupt eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitet werden soll - schon in ein auf Dauer angelegtes Treue- und Fürsorgeverhältnis zu begeben, Nicht anders liegt es bei der Tätigkeit eines unbezahlten Volontärarztes an einem jüdischen Krankenhaus (vgl. das Urteil BVerwG VIII C 115.60).

  • BVerwG, 22.11.1962 - VIII C 167.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 287.63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 115.60) ist bei arbeitsrechtlich zu beurteilenden Dienstverhältnissen der Begriff des "Bediensteten" ebenso abzugrenzen wie der Begriff des "Angehörigen des öffentlichen Dienstes" im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (vgl. insoweit die Urteile vom 22. November 1962 - BVerwG VIII C 167.60 -, NJW/RzW 1963 S. 285 = RiA 1963 S. 235, und vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 29.61 -, NJW/RzW 1963 S. 426 = RiA 1963 S. 238 = ZBR 1963 S. 152): Abgesehen von den "Beamten" sind Angestellte und Arbeiter gemeint.

    Erhält jemand, der in einem Ausbildungsverhältnis steht, eine nur geringfügige Entschädigung, so ist er nicht allein deshalb als Angestellter oder Arbeiter anzusehen, weil diese Entschädigung einer Vergütung oder Entlohnung ähnlich ist; entscheidend ist der Hauptzweck seiner Beschäftigung (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 167.60).

  • BVerwG, 06.07.1960 - VIII C 205.59
    Auszug aus BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 287.63
    Das im ersten Revisionsverfahren ergangene Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d. Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43, beruht im wesentlichen auf den folgenden, gemäß § 144 Abs. 6 VwGO verbindlichen Gründen: Welche Rechtsstellung die unter § 31 d BWGöD fallenden Verfolgten ohne Verfolgung erlangt hätten, müsse im Sinne der sich aus §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsätze hypothetisch in der Weise ermittelt werden, daß der Fortbestand des Dienstverhältnisses fingiert werde unter der Annahme, jede Verfolgungseinwirkung habe gefehlt.
  • BVerwG, 21.01.1975 - VIII B 57.74

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von

    Unter Bezugnahme auf ein auch im Berufungsurteil erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 - BVerwG VIII G 287.63 - (BVerwGE 20, 52 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 287/63]) wird in der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen und als Rechtsfrage für klärungsbedürftig bezeichnet, ob schon der Eintritt in den jüdischen Schwesternverein in ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis geführt habe.

    Insoweit ist aber auch kein Abweichungsfall im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO festzustellen: In dem Urteil BVerwGE 20, 52, [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 287/63] das ebenfalls den Fall einer Lernschwester betraf, werden bloße Ausbildungsverhältnisse von solchen auf ein Mitgliedschaftsverhältnis zu einem Schwesternverein beruhenden Dienstverhältnissen unterschieden, die arbeitsrechtlich zu beurteilen, auf Dauer angelegt und mit der Aussicht auf eine künftige Lebenszeitversorgung verbunden waren (S. 12 f. des Urteilsabdrucks); die weitere Ausklärung dieser Frage nach der Zurückverweisung wird in dem genannten Revisionsurteil für erforderlich erklärt.

    Das war im Urteil BVerwGE 20, 52 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 287/63] für klärungsbedürftig erklärt worden und ist hier zugunsten der Klägerin geklärt worden, ohne daß sich daraus weitere Rechtsfragen des Bundesrechts ergeben könnten oder gar eine Abweichung von diesem Urteil denkbar wäre.

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 61.66

    Abgrenzung von wiedergutmachungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Streitigkeiten

    Zur wiedergutmachungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Beurteilung der Rechtsstellung von Ordensgeistlichen, die auf Grund eines zwischen dem Orden und dem Staat bestehenden Rechtsverhältnisses im bayerischen Schuldienst verwendet wurden (Ergänzung zu BVerwGE 20, 52).

    Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht stimmt im Ergebnis überein mit der Rechtsbeurteilung des Verhältnisses zwischen Krankenschwesternvereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die ersteren auf Grund von "Gestellungsverträgen" für Krankenhäuser die erforderlichen Krankenschwestern stellen, ohne daß diese in ein arbeitsrechtlich zu beurteilendes Rechtsverhältnis zu dem Krankenhausträger eintreten (BVerwGE 20, 52).

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 31 d BWGöD (vgl. etwa BVerwGE 18, 288; 20, 52 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]; 25, 348) [BVerwG 15.12.1966 - III C 212/64]Folgerungen aus der Vorgeschichte und aus der angeführten Begründung des Gesetzesvorschlages von 1955 gezogen: Die Vorschrift dient der Erfüllung einer von der Bundesregierung übernommenen "internationalen Verpflichtung", die aus dem Protokoll Nr. 1 (Abschnitt I Nr. 9) zu entnehmen ist.
  • BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 111.64

    Entschädigung für Zwangsarbeit - Anrechnung von Zwangsarbeit auf

    Es besteht ferner kein Zweifel daran, daß die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. in Frankfurt/Main, bei der der Kläger im fraglichen Zeitraum tätig war, eine jüdische öffentliche Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO (1963) ist; dieser Begriff entspricht dem der jüdischen öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 31 d Abs. 1 BWGöD (vgl. BVerwGE 18, 288; 20, 52) [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63].
  • BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 81.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Die Abgrenzung des Begriffs Angestellter des öffentlichen Dienstes richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts (BVerwGE 21, 325 [328]; Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG VIII C 186.59 -, DVBl. 1961 S. 787 = NJW/RzW 1961 S. 521 = RiA 1962 S. 239; vgl. ferner die zu § 31 d BWGöD ergangene Entscheidung BVerwGE 20, 52 [59] mit weiteren Hinweisen); in der Vergangenheit liegende Rechtsgestaltungen sind nach Maßgabe der damaligen Rechtslage bei Anwendung dieser allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze so anzusehen, als sei jetzt über sie arbeitsrechtlich zu entscheiden.
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 95.67

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 31 d BWGöD (vgl. etwa BVerwGE 18, 288; 20, 52 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]; 25, 348) [BVerwG 15.12.1966 - III C 212/64]Folgerungen aus der Vorgeschichte und aus der angeführten Begründung des Gesetzesvorschlages von 1955 gezogen: Die Vorschrift dient der Erfüllung einer von der Bundesregierung übernommenen "internationalen Verpflichtung", die aus dem Protokoll Nr. 1 (Abschnitt I Nr. 9) zu entnehmen ist.
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 96.67

    Versorgungsansprüche von früheren Bediensteten jüdischer Dienstherren - Anspruch

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 31 d BWGöD (vgl. etwa BVerwGE 18, 288; 20, 52 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]; 25, 348) [BVerwG 15.12.1966 - III C 212/64]Folgerungen aus der Vorgeschichte und aus der angeführten Begründung des Gesetzesvorschlages von 1955 gezogen: Die Vorschrift dient der Erfüllung einer von der Bundesregierung übernommenen "internationalen Verpflichtung", die aus dem Protokoll Nr. 1 (Abschnitt I Nr. 9) zu entnehmen ist.
  • BVerwG, 18.12.1967 - VIII B 189.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entlassung nach Eintreten

    Die Abgrenzung der unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD fallenden Angestelltenverhältnisse richtet sich nach der ständigen und nicht weiter klärungsbedürftigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, NJW/RzW 1962 S. 477; vgl. BVerwGE 18, 288 [291]; 20, 52 [59 f.]); davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, ohne daß sich aus dem vorliegenden Fall Besonderheiten ergäben.
  • BVerwG, 23.12.1965 - VIII B 56.65

    Einordnung einer Lernschwester an jüdischen Krankenhäusern als Bedienstete

    Lernschwestern an jüdischen Krankenhäusern im Rahmen des § 31 d BWGöD bei der Abgrenzung der dort genannten "Bediensteten" zu beurteilen sind (vgl. BVerwGE 20, 52).
  • BVerwG, 23.12.1965 - VIII B 53.65

    Auslegung des Begriffs des Bediensteten - Anwendung der arbeitsrechtlichen

    Der Begriff des "Bediensteten" im Sinne von § 31 d BWGöD umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von den "Beamten" - grundsätzlich nur die Angestellten und die Arbeiter im Sinne des Arbeitsrechts (BVerwGE 18, 288 [291]; BVerwGE 20, 52 [59] unter Hinweis auf die Urteile vom 22. November 1962 - BVerwG VIII C 167.60 -, NJW/RzW 1965 S. 285, und vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 29.61 -, NJW/RzW 1963 S. 426; vgl. das Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, NJW/RzW 1962 S. 477).
  • BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 121.64

    Rechtsmittel

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